Verlängerung der Amateurfunk-Bewilligungen, die am 31.12.24 auslaufen

  • 03.09.24, 14:59
  • Willi Kraml
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Jene Funkamateurinnen und Funkamateure  (und nur jene!), deren unbefristete Amateurfunkbewilligungen heuer auslaufen, müssen ihre Bewilligungen rechtzeitig verlängern.

Ein entsprechendes Schreiben mit einem Antrag wurde kürzlich von der Fernmeldebehörde an alle Betroffene verschickt. Leider hat es die Behörde verabsäumt, uns wie ursprünglich zugesagt, in den Prozess einzubinden.

Es sind daher Fragen aufgetaucht, die der Dachverband in dem Schreiben in der Anlage versucht auszuräumen. Der mitgeschickte Antrag dient primär der Verlängerung und der Korrektur von persönlichen Daten.

Um es zu betonen:
Wir haben seit 2018 diese Befristung mit allen Mitteln bekämpft, der Gesetzgeber hat sich aber auch im TKG 2021 erneut gegen den ÖVSV, die Interessensvertretung der Funkamateure entschieden.
Immerhin wurde im TKG 2021 die verpflichtende Information der Behörde über den Ablauf und die Möglichkeit der Verlängerung in das Gesetz aufgenommen. Der ÖVSV hat daraufhin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, die Behandlung der Beschwerde wurde am 14. Juni 2022 abgelehnt (E 1030/2022-10).

 

Wir sind mit dem Inhalt der Information der Fernmeldebehörde und dem „komplizierten“ Ablauf nicht einverstanden – es wurde uns u.a. eine „unbürokratische“ Verlängerung übers Internet zugesagt. Das ist leider nicht geschehen – wir sind im Gespräch mit der Behörde, um das in Zukunft zu verbessern.

 

Um es kurz zu machen:
Wer seine Bewilligung verlängern muss, braucht nur wenige Felder des Formulars (siehe Anlage) auszufüllen und kann das unterschriebene Formular per E-Mail oder Post an die Behörde senden. Obwohl wir für den schnellen Ablauf empfehlen, keine Änderungen vorzunehmen, möchten wir aber betonen, dass es jedem frei steht, im Zuge der Verlängerung, die ein Neuantrag ist, auch jede gewünschte Änderung zu beantragen – auch wenn das die Ausstellung der neuen Bewilligung verzögern könnte.

 

Der am Formular angeführte „Remotebetrieb“ für den eigenen festen Standort ist ebenfalls ein Kritikpunkt des ÖVSV, da der unserer Meinung nach gar nicht beantragt werden müsste, und in Zukunft u.U. zusätzliche Gebühren verursachen könnte.

Im Moment sind die Gebühren noch unverändert – eine neue Gebührenverordnung, für die wir entsprechende Vorschläge eingebracht haben,  ist noch immer in Arbeit.

 

Bitte kontaktieren Sie bei Rückfragen Ihren Landesleiter oder schreiben Sie uns unter oevsv@oevsv.at

 

OE7AAI/OE1MCU

Donwload Infoschreiben des ÖVSV